Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Am 12. Dezember 2019 erteilte die Gemeinde dem Umbau einer Abstellkammer in eine Bad und dem Einbau einer zusätzlichen Küche die nachträgliche Baubewilligung unter der Bedingung, dass die Bauverwaltung nach Rechtskraft 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 1/9 BVD 110/2020/59