Zudem forderte sie die Beschwerdeführenden auf, ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der erforderlichen Raumhöhen gemäss Art. 67 BauV1 einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden nach. Im Anzeiger vom 7. und 14. November 2019 liess die Gemeinde das Bauvorhaben publizieren inklusive Ausnahmegesuchen für das Unterschreiten der erforderlichen Fensterfläche (Art. 64 BauV) sowie für das Unterschreiten der minimalen Raumhöhen (Art. 67 BauV). Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein.