Mit der Lage direkt am Übergang des für den motorisierten Verkehr ausgebauten Strassenteils in den Fuss- und Radweg liegen besondere Verhältnisse vor, welche die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstandes beim Vordach rechtfertigen. Öffentliche oder private Interessen, die dagegen sprechen, sind nicht ersichtlich. Sofern der allgemeine Abstand von Gemeindestrassen von 3,60 m massgebend ist, sind die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt. Das schriftliche Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin war genügend begründet. Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, weiter gehende mündliche Auskünfte zu erteilen.