Gestützt auf Art. 18 GBR ist davon auszugehen, dass der Fussgänger- und Radverkehr grundsätzlich mit geringeren Bauabständen auskommt. Dies gilt insbesondere, wenn es wie hier um einen vorspringenden Gebäudeteil auf relativ grosser Höhe geht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verkehrssicherheit dadurch irgendwie beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere stellt das Vordach kein Sichthindernis für den Verkehr auf dem B.________gässli dar. Das B.________gässli verläuft ab dem K.________ am Rand der Bauzone, die südlich angrenzenden Baugebiete sind anderweitig erschlossen.