Am Ort des geringsten Abstands zum B.________gässli, d.h. an der Nordwestecke der Lagerhalle ragt das Vordach auf rund 6 m Höhe über die Fassade hinaus. Der Abstand des Vordachs zum Fahrbahn- bzw. Wegrand beträgt dort 2,20 m, d.h. der gegenüber Gemeindestrassen einzuhaltende Abstand von 3,60 m wird um 1,40 m unterschritten. Wie gezeigt, geht dort der für den Motorfahrzeugverkehr ausgebaute Teil des B.________gässli in einen schmalen Fuss- und Radweg über. Der motorisierte Verkehr reicht nur bis zur Liegenschaft L.________strasse (Parzelle Nr. A.________). Deren Zufahrt bleibt unverändert und wird durch das schräg gegenüberliegende Vordach ab 6 m Höhe nicht beeinträchtigt. Gestützt auf Art.