Besondere Verhältnisse liegen umso eher vor, je weniger die Ziele der betroffenen Bauvorschrift gefährdet werden.34 Als Ziele der Strassenabstandsvorschriften sind insbesondere die Verkehrssicherheit und ein allfälliger späterer Ausbau der Strasse zu berücksichtigen (Art. 80 Abs. 2 SG).