Damit ist nicht eindeutig, ob in Bezug auf das Vordach an der Nordwestecke der Lagerhalle der Abstand zu öffentlichen Fuss- und Radwegen von 2 m massgebend ist (welcher eingehalten wäre, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist) oder der allgemeine Abstand zu Gemeindestrassen von 3,60 m, welcher unterschritten wäre. Die Gemeinde ist auf der sicheren Seite geblieben, indem sie das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen prüfte und – wie zu zeigen sein wird – zu Recht bejahte.