nicht über das B.________gässli erschlossen, sondern von Süden her über das Areal der Beschwerdegegnerin.31 Das B.________gässli wird demnach von Westen her bis zur Liegenschaft B.________gässli mit Motorfahrzeugen befahren. Die Zufahrt zu dieser Liegenschaft befindet sich schräg gegenüber der geplanten Lagerhalle. Bei der Nordwestecke der Lagerhalle, wo der Abstand zum B.________gässli am geringsten ist, beginnt die Verengung des B.________gässli zum Fussund Radweg.32