Aus den von der Gemeinde eingereichten Unterlagen geht weiter hervor, dass das B.________gässli zwischen O.________strasse und K.________ mit einem Belag ausgebaut ist. Auf der kurzen Strecke von der Brücke über den K.________ bis zur Liegenschaft auf Parzelle Nr. A.________ des Beschwerdeführers (B.________gässli) ist das B.________gässli eine Naturstrasse. Ab dem Punkt, wo die Hauszufahrt zur Liegenschaft B.________gässli vom B.________gässli wegführt, verengt sich das B.________gässli zu einem schmalen Pfad, welcher nach Osten zum Q.________weg führt. Die Gemeinde hat diesen gestützt auf eine im Jahr 1993 erteilte Baubewilligung als Fuss- und Radweg ausgestaltet.30 Die Bauparzelle wird