Die Gemeinde hat auf Nachfrage des Rechtsamtes betreffend Qualifikation bzw. Signalisation des B.________gässli nachgewiesen, dass per Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2010 beim B.________gässli beidseits je eine Signaltafel 2.14 mit Beitafel "Zubringerdienst sowie landwirtschaftliche Fahrten gestattet" angeordnet und diese Signalisation gemäss Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung (SV28) vom kantonalen Tiefbauamt genehmigt worden ist. Beim Signal 2.14 handelt es sich um ein Teilfahrverbot, welches die Durchfahrt für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder verbietet.29