Das Projekt bedarf demnach einer Ausnahmebewilligung, sofern das B.________gässli am fraglichen Punkt nicht als öffentlicher Fuss- und Radweg im Sinne von Art. 18 GBR gilt, sondern die allgemeine Abstandsvorschrift zu Gemeindestrassen (Art. 17 GBR) massgebend ist. d) Die Gemeinde hat auf Nachfrage des Rechtsamtes betreffend Qualifikation bzw. Signalisation des B.________gässli nachgewiesen, dass per Beschluss des Gemeinderates vom 28. Juni 2010 beim B.________gässli beidseits je eine Signaltafel 2.14 mit Beitafel "Zubringerdienst sowie landwirtschaftliche Fahrten gestattet" angeordnet und diese Signalisation gemäss Art.