7/11 BVD 110/2020/57 gemessen wird. Art. 17 Abs. 3 GBR verweist ergänzend auf das kantonale Recht. Das dort genannte Strassenbaugesetz wurde per 1. Januar 2009 aufgehoben und durch das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) ersetzt. Nach diesem sind die vorgeschriebenen Strassenabstände grundsätzlich mit allen Gebäudeteilen einzuhalten.27