b) Die Strassenabstände und diesbezügliche Ausnahmemöglichkeiten sind in Art. 80 f. des kantonalen Strassengesetzes (SG) geregelt. Nach Art. 80 Abs. 1 SG kann das zuständige Gemeinwesen in Nutzungsplänen oder in der Gesetzgebung abweichende Strassenabstände festlegen. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde Blumenstein in Art. 17 und 18 GBR Gebrauch gemacht. Sie hat bei öffentlichen Fuss- und Radwegen für Hauptgebäude einen reduzierten Abstand von 2 m festgelegt, soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (Art. 18 GBR), während ansonsten gegenüber Gemeindestrassen ein Abstand von mindestens 3,60 m einzuhalten ist (Art. 17 Abs. 1 GBR). Gemessen wird jeweils ab Fahrbahnrand.25