17 GBR, welcher den allgemeinen Bauabstand von öffentlichen Strassen regelt. Nach dessen Absatz 1 ist zu Gemeindestrassen ein Abstand von 3,60 m einzuhalten. Die Gemeinde hält dazu fest, gemäss den Plänen halte der Gebäudegrundriss einen Abstand von 3,70 m ein. Nur der Dachvorsprung unterschreite das vorgeschriebene Abstandsmass.24 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss, dass die Voraussetzungen der erteilten Ausnahmebewilligung erfüllt sind.