41 Abs. 3 GBR nicht erfasst; sie liegt in der Gewerbezone G. 5. Strassenabstand a) Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerin in Dispositivziffer 3.2 folgende Ausnahme bewilligt: "Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des minimalen Strassenabstandes (Art. 18 GBR) wird, da genügend begründet, erteilt." Art. 18 GBR regelt den Bauabstand von öffentlichen Fuss- und Radwegen. Danach müssen Hauptgebäude einen Abstand von 2 m einhalten und die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. In den Entscheiderwägungen bezieht sich die Gemeinde nicht auf Art. 18 GBR, sondern auf Art. 17 GBR, welcher den allgemeinen Bauabstand von öffentlichen Strassen regelt.