Auf dem Zonenplan ist das Gebiet der heutigen Parzelle Nr. H.________, welche am K.________ liegt, der Gewerbezone G zugeordnet. Im Gebiet der Überbauungsordnung "N.________" befinden sich die heutigen Parzellen Nrn. I.________-J.________, welche die N.________strasse säumen. Diese Parzellen bildeten offenbar ursprünglich Teil der damals noch grösseren Parzelle Nr. H.________ und wurden seit 2001 davon abgetrennt. Art. 41 Abs. 3 GBR bezieht sich also auf diese ehemals zur Parzelle Nr. H.________ gehörigen, heute aber als Parzellen Nrn. I.________-J.________ davon abgetrennten Flächen. Die heutige Parzelle Nr. H.________ wird von Art. 41 Abs. 3 GBR nicht erfasst;