b) Im Sinne einer Klarstellung sei dennoch festgehalten, dass die Gemeinde zu Recht davon ausgeht, dass die Bauparzelle in der Gewerbezone G liegt. Dies ist auf dem Zonenplan klar ersichtlich. In Art. 41 Abs. 3 GBR wird zwar unter der Marginalie "Wohn- und Gewerbezone WG" festgehalten: "Für die bauliche Nutzung des Gebietes "N.________" (Teil von Parzelle Nr. H.________) wird eine Überbauungsordnung mit Überbauungsvorschriften und Überbauungsplan erlassen". Dies erweckt den Eindruck, dass sich die Parzelle Nr. H.________ (jedenfalls teilweise) in der WG befinde. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde