Die Strassenabstandsvorschriften unterscheiden nicht nach der Zonenzugehörigkeit der Bauparzelle, sondern nach der Art der Strasse (Kantonsstrasse, Gemeindestrasse, Fuss- und Radweg). Im Hinblick auf den einzuhaltenden Abstand auf der Nordseite bzw. an der Nordwestecke des geplanten Gebäudes ist daher nicht erheblich, ob die Bauparzelle der Gewerbezone G oder der Wohn- und Gewerbezone WG zuzuordnen ist.