Der Gemeinde ist darin zuzustimmen, dass die Bauabstände von öffentlichen Strassen den Grenzabstand zur Strassenparzelle ersetzen und für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstands erfüllen. Die Bestimmungen betreffend Strassenabstände gehen als speziellere Vorschriften den allgemeinen Grenz- und Gebäudeabständen vor.22 Auf der Nordseite bzw. an der Nordwestecke des geplanten Gebäudes ist demnach nicht der Bauabstand gegenüber nachbarlichem Grund gemäss Art. 21 ff. und Art. 47 GBR einzuhalten, sondern die Strassenabstandsvorschriften nach Art. 80 ff. SG23 und Art. 17 f. GBR.