a) Die Bauparzelle grenzt an der Nordseite an die gemeindeeigene Parzelle Nr. G.________, auf der das B.________gässli verläuft. Die Parzellen des Beschwerdeführers liegen nördlich davon auf der anderen Seite des B.________gässli. Sie sind keine Nachbargrundstücke im Sinne von Art. 12 Abs. 2 BauG und Art. 21 GBR, da sie nicht an die Bauparzelle, sondern an die Strassenparzelle grenzen. Der Gemeinde ist darin zuzustimmen, dass die Bauabstände von öffentlichen Strassen den Grenzabstand zur Strassenparzelle ersetzen und für Bauten, die sich über die Strasse hinweg gegenüberliegen, die Funktion des Gebäudeabstands erfüllen.