b) Die im Zusammenhang mit der Projektänderung vom 29. November 2019 bzw. mit dem ostseitigen Grenzabstand aufgeworfenen Fragen wurden gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits im erstinstanzlichen Verfahren geklärt. Ihre Überprüfung erübrigt sich damit. c) Mit den nachfolgenden Erwägungen wird auf die Beschwerde eingetreten, soweit sich ihr entnehmen lässt, inwiefern und weshalb der Beschwerdeführer mit den Sachverhaltsfeststellungen oder der Rechtsanwendung im angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist. 4. Zonenordnung; Grenzabstand