a) Im Beschwerdeverfahren sind die zulässigen Rügen nach der heute geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG nicht auf die Einspracherügen begrenzt. Demnach ist es grundsätzlich zulässig zu verlangen, dass auch Rügen, die im erstinstanzlichen Verfahren verspätet waren, in die Beurteilung einbezogen werden. Ein blosser (globaler) Verweis auf frühere Rechtsschriften stellt aber keine rechtsgenügliche Begründung dar. Die Beschwerdebegründung muss sich mindestens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt oder inwiefern