f) Der Beschwerdeführer äusserte in der Einsprache die Befürchtung, dass das Bauvorhaben die Lärm- und Geruchsimmissionen des auf der Bauparzelle betriebenen Unternehmens verstärke. In der Eingabe vom 2. Februar 2020 ergänzte er, dass das Unternehmen auch bisher erheblich belastende Immissionen durch Staub verursache. Inwiefern das Bauvorhaben unzulässige Immissionen verursacht, führt er aber nicht näher aus. Die geplante Lagerhalle soll gemäss Baugesuch19 der Lagerung von Material dienen, ebenso der Lagerplatz, welcher mit dem Bauvorhaben erweitert werden soll; letzterer soll zusätzlich für Parkierung und Umschlag dienen.