Der Beschwerdeführer war als Verfahrenspartei akteneinsichtsberechtigt und konnte von der Begründung des Ausnahmegesuchs Kenntnis nehmen. Er hat dagegen keine Argumente ins Feld geführt, sondern lediglich in allgemeiner Form bestritten, dass das Gesuch begründet sei. Der Hinweis der Gemeinde auf die Gesuchsbegründung vermag daher zu genügen.