Auch mit dem einzuhaltenden Abstand zum Nachbargrundstück bzw. zum B.________gässli hat sich die Gemeinde befasst. Auch ohne diesbezügliche Rüge musste die Gemeinde die Voraussetzungen einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand prüfen und die Erteilung der Ausnahmebewilligung begründen. Sie verwies dafür auf die Gesuchsbegründung,17 wonach das in den Strassenabstand ragende Vordach für Betrieb und Unterhalt des Fussweges unerheblich ist.18 Der Beschwerdeführer war als Verfahrenspartei akteneinsichtsberechtigt und konnte von der Begründung des Ausnahmegesuchs Kenntnis nehmen.