e) Der Beschwerdeführer rügte in seiner Einspracheergänzung, dass das Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Wegabstands zum B.________gässli ungenügend begründet sei. Dabei stört ihn offenbar in erster Linie – was er schon in der Einsprache geltend machte – die Lage des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück, welche zu grossem Schattenwurf führe. Mit letzterem Argument hat sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid befasst und festgehalten, dass die zulässige Gebäudehöhe eingehalten sei. Damit tat sie ihrer Begründungspflicht Genüge, denn der Beschwerdeführer nannte in diesem Zusammenhang keine weiteren Rechtsgrundlagen, gegen die das Bauvorhaben verstosse.