Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der grosse Grenzabstand dürfe nach Art. 21 Abs. 2 GBR nicht auf der Nordseite eines Gebäudes liegen. An der fraglichen Gebäudeseite grenze die Bauparzelle zudem an eine öffentliche Strassenparzelle (B.________gässli). Massgebend sei daher nicht der Grenzabstand zu nachbarlichem Grund, sondern der Strassenabstand. Daraus geht hervor, dass nach Ansicht der Gemeinde der grosse Grenzabstand an der fraglichen Gebäudeseite nicht eingehalten werden muss und somit nicht entscheidend ist, ob sich der grosse Grenzabstand nach den Regeln der Wohn- und Gewerbezone WG oder der Gewerbezone G bemisst.