47 GBR beträgt der grosse Grenzabstand in der Wohn- und Gewerbezone WG 8 m und in der Gewerbezone G 6 m. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zonenzugehörigkeit der Bauparzelle standen im Zusammenhang mit der in der Einsprache gerügten Nichteinhaltung des grossen Grenzabstands. Es handelt sich dabei um neue rechtliche Vorbringen zu einer rechtzeitig erhobenen Rüge.