d) Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache geltend, das Bauprojekt unterschreite bei der Nordwestecke der geplanten Lagerhalle den erforderlichen grossen Grenzabstand von 8 m. Die Beschwerdegegnerin entgegnete in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020, dass in der Gewerbezone G ein Grenzabstand von 8 m nicht vorgesehen sei. Daraufhin erläuterte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. Februar 2020, wie er zur Auffassung gelangt, dass sich die Bauparzelle in der Wohn- und Gewerbezone WG befinde. Nach Art. 47 GBR beträgt der grosse Grenzabstand in der Wohn- und Gewerbezone WG 8 m und in der Gewerbezone G 6 m.