Im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren prüft die Behörde die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens von Amtes wegen umfassend. Ob dies dazu führt, dass neue Rügen auch nach Ablauf der gesetzlichen Einsprachefrist vorgebracht werden können und sich die Begründungspflicht auch auf diese erstreckt, muss hier nicht im Einzelnen geklärt werden. Wie zu zeigen sein wird, hätte die Gemeinde auch diesfalls die Begründungspflicht nicht verletzt.