Vorschriften und/oder auf Sachverhaltsfragen.13 Von Rügen zu unterscheiden sind rechtliche Argumentationen der Parteien. Unter einer rechtlichen Argumentation ist die Auffassung einer beteiligten Person über das massgebende Recht und seine Anwendung auf den Sachverhalt zu verstehen. Die Behörde hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Die rechtlichen Auffassungen der Parteien sind für die Behörden nicht verbindlich, können aber hilfreich sein. Einsprecher können neue rechtliche Argumentationen – im Rahmen der rechtzeitig vorgebrachten Rügen – grundsätzlich ohne Einschränkung vorbringen.14