b) Einsprachen sind während der dreissigtägigen Einsprachefrist schriftlich und begründet bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen (Art. 31 BewD11). Antrag und Begründung müssen innert dieser Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG12). In der Praxis werden an die Begründung der Einsprache keine hohen Anforderungen gestellt. Es muss aus ihr hervorgehen, inwiefern das Bauvorhaben nach Auffassung des oder der Einsprechenden den massgebenden Vorschriften nicht entspricht. Dabei genügt es, wenn gesagt wird, was am Bauprojekt beanstandet wird (bspw. zu hoch, zu nahe an der Grenze, Beeinträchtigung des Ortsbildet etc.).