Die Gemeinde behandelt im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorgebrachten Rügen betreffend Grenzabstand, Schattenwurf und befürchteter Wertminderung seiner Liegenschaft. Auf die im Schreiben vom 2. Februar 2020 erhobenen Rügen ist sie gemäss den Erwägungen nicht eingetreten, da diese nicht innerhalb der Einsprachefrist erhoben worden seien. Der Beschwerdeführer beanstandet dies. Er ist der Ansicht, die Ergänzungen gemäss seiner Eingabe vom 2. Februar 2020 müssten in den Gesamtbauentscheid einfliessen.