a) Die Gemeinde hat im erstinstanzlichen Verfahren den Beteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gegeben.9 Daraufhin machte der Beschwerdeführer am 2. Februar 2020 eine Eingabe, die er als "Ergänzungen zur Einsprache (…)" betitelte.10 Darin führt er u.a. aus, dass sich das Bauvorhaben in der Wohn- und Gewerbezone WG befinde und nicht, wie die Beschwerdegegnerin annehme, in der Gewerbezone, und dass die für die WG geltenden Grenzabstandsvorschriften nicht eingehalten seien. Ausserdem macht er geltend, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands nicht erfüllt seien.