4. Das Rechtsamt bat mit Verfügung vom 11. Juni 2020 die Gemeinde um Mitteilung, ob es sich beim B.________gässli am Ort, wo der Strassenabstand zu messen ist, um eine mit Motorfahrzeugen befahrene Strasse oder um einen Fuss- und Radweg handle. Es bat die Gemeinde um Einreichung der Gemeindevorschrift, aus der dies hervorgehe bzw. um Bekanntgabe der Verkehrssignalisation für das B.________gässli im relevanten Abschnitt. Die Gemeinde reichte einen Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderates vom 28. Juni 2010 und weitere Unterlagen betreffend die Verkehrssignalisation des B.________gässli ein. Die anderen Verfahrensbeteiligten verzichteten auf Stellungnahmen dazu.