2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 15. April 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 20. März 2020 und die Verweigerung der Ausnahmebewilligung. Er beanstandet insbesondere, dass die Gemeinde die Vorbringen in seiner Eingabe vom 2. Februar 2020 im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt habe. Diese müssten in die Beurteilung einfliessen. Das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme vom vorgeschriebenen Strassenabstand und die dafür erteilte Ausnahmebewilligung seien nicht gehörig begründet worden.