c) Die Beschwerdeführenden waren nicht anwaltlich vertreten und haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 13. März 2021 wird bewilligt. Massgebend sind folgende, vom Rechtsamt der BVD am 16. März 2021 gestempelte Projektpläne: ‒ Grundriss 1:50 vom 8.03.2021 ‒ Ansichten 1:50 vom 8.03.2021 Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Wynau vom 25. März 2020 bestätigt. Die Beschwerde wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.