b) Die Verfahrens- und Parteikosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Als unterliegend gilt auch, wer ein Bauvorhaben mit einer Projektänderung bewilligungsfähig macht und dafür sorgt, dass das Verfahren im Übrigen gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdegegner haben die geplante Sitzplatzüberdachung mit der zweiten Projektänderung bewilligungsfähig gemacht. Sie haben daher die Verfahrenskosten von CHF 1555.– zu tragen. Die Projektierungskosten für das Bauvorhaben trägt immer die Bauherrschaft.