3. Beurteilung der Projektänderung vom 13. März 2021 a) Gemäss Art. 10 GBR7 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Vertreterinnen des Berner Heimatschutzes hielten am Augenschein fest, die zusammengebauten Häuser seien ursprünglich Arbeiterhäuser der Fabrik A.________ gewesen. Es sei einmal eine sehr schöne Anlage gewesen. Im Verlauf der Zeit hätten die Gärten und Häuser viele Veränderungen erfahren. Die Siedlung sei daher im Bauinventar nicht mehr als Baugruppe aufgenommen.