b) Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG3 müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Die Beschwerdeführenden stellen keinen förmlichen Antrag. Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ein genügender Antrag liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.4 Die Beschwerdeführenden erklären in ihrer Beschwerde, dass sie den Bauentscheid ablehnten und eine Sitzplatzüberdachung gemäss der "Vorlage" befürworteten.