a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer des östlichen Teils des Doppeleinfamilienhauses und durch das Bauvorhaben besonders berührt. Als Einsprecher sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG).