Expertenkosten sind angesichts der im Baugesuch angegebenen Baukosten von 3.5 Millionen Franken auch nicht unverhältnismässig hoch. Die volle Kostenüberwälzung an die Beschwerdeführerin widerspricht folglich auch nicht Art. 52 Abs. 2 BewD. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der besagten Bestimmung um eine «Kann-Vorschrift» handelt. Dementsprechend rügt die Beschwerdeführerin auch nicht die Höhe der an sie weiterverrechneten Expertenkosten. Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Abschreibungsverfügung der Gemeinde Vechigen vom 9. März 2020 bzw. die darin enthaltende Kostenverfügung ist zu bestätigen.