Analog hat die Bauherrschaft gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD auch in jedem Fall die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen, das heisst unabhängig davon, ob ihr Baugesuch bewilligt wird oder nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Weiterverrechnung der Selbstkosten der Fachberatung Baugestaltung an die Beschwerdeführerin bzw. die Position «Weitere Kosten (Publikation, div. Fach-berichte, etc.)» in der Höhe von Fr 2'003.20 nicht zu beanstanden. Die weiterverrechneten