51 BewD verwiesen. Hinzu kommt, dass bei der zweiten und dritten Beurteilung des Bauvorhabens durch die Fachberatung Baugestaltung das Baubewilligungsverfahren aufgrund des am 22. Oktober 2018 eingereichten Baugesuchs bereits eingeleitet war, weshalb ab diesem Zeitpunkt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – ohnehin nicht mehr von Vorprojektphase gesprochen werden kann. Ebenfalls unbeachtlich für die Frage der Kostentragungspflicht ist schliesslich, wie die Beurteilungen bzw. Fachberichte der beigezogenen Experten ausfallen.13 Analog hat die Bauherrschaft gestützt auf Art.