Dies gilt insbesondere bei einem Bauvorhaben wie demjenigen der Beschwerdeführerin, mit welchem eine deutlich höhere Nutzung als bisher angestrebt wird bzw. wurde (Abbruch bestehendes Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus). Damit übereinstimmend empfiehlt die Gemeinde bauwilligen Personen, bereits in der Vorprojektphase im Rahmen einer Voranfrage die Fragen der gestalterischen Qualität durch die Bauverwaltung und die Fachberatung Baugestaltung abklären zu lassen.12 In Bezug auf die Kostentragung wird in der Kommentarspalte von Art. 23 GBR zudem auf Art. 51 BewD verwiesen.