Ein Beizug setzt gemäss Art. 23 Abs. 2 GBR lediglich voraus, dass ein Bauvorhaben für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung ist oder sich spezielle Fragen bezüglich Architektur oder Aussenraumgestaltung stellen. Dies kann bereits auf Stufe Voranfrage der Fall sein. Dies gilt insbesondere bei einem Bauvorhaben wie demjenigen der Beschwerdeführerin, mit welchem eine deutlich höhere Nutzung als bisher angestrebt wird bzw. wurde (Abbruch bestehendes Einfamilienhaus und Neubau Mehrfamilienhaus).