Die Kosten der Fachberatung Baugestaltung sind folglich als externe Expertenhonorare bzw. Auslagen zu qualifizieren, die der Beschwerdeführerin als Bauherrin zusätzlich zu den Gebühren verrechnet werden durften. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beurteilungen der Fachberatung Baugestaltung auf Stufe Voranfrage oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erfolgt sind. Für die Voranfrage ergibt sich dies aus Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GebR und für das Baubewilligungsverfahren bereits aus Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 BewD.11 Ferner verbietet auch Art. 23 GBR nicht einen Beizug der Fachberatung Baugestaltung auf Stufe Voranfrage. Ein Beizug setzt gemäss Art.