Die Baubewilligungsbehörde kann die Fachberatung Baugestaltung nach Bedarf beiziehen, wenn ein Bauvorhaben für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung ist oder sich spezielle Fragen bezüglich Architektur oder Aussenraumgestaltung stellen (vgl. zum Ganzen: Art. 23 GBR). Deren Beurteilungen und Berichte stellen mit anderen Worten Expertenwissen dar und gehören nicht zum notwendigen Fachwissen der Gemeinde gemäss Art. 33a BauG. Die Kosten der Fachberatung Baugestaltung sind folglich als externe Expertenhonorare bzw. Auslagen zu qualifizieren, die der Beschwerdeführerin als Bauherrin zusätzlich zu den Gebühren verrechnet werden durften.