GebR verrechnet die Gemeinde die notwendigen Auslagen wie Post-, Telefon- und Faxtaxen, Fotokopien, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten zusätzlich zu den von ihr erhobenen Gebühren. In Art. 6 GebR wird schliesslich festgehalten, dass die Gebühren und Auslagen schuldet, wer eine Dienstleistung veranlasst oder verursacht. c) Es trifft zwar zu, dass das Baugesuch gar nie publiziert worden ist. Dies ist für die Frage der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Kosten jedoch nicht weiter relevant. Einerseits handelt es sich bei den in der Abschreibungsverfügung vom 9. März 2020