Die Gemeinde Vechigen hat nicht nur einen Gebührentarif8, sondern auch ein Gebührenreglement9 erlassen. Dies ist gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG zulässig. Im GebR werden unter dem Titel «Bauverwaltung» die gebührenpflichtigen Tatbestände für das Bauwesen aufgezählt; davon betreffen die Art. 27 bis 33 die Baugesuche und Voranfragen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 GebR verrechnet die Gemeinde die notwendigen Auslagen wie Post-, Telefon- und Faxtaxen, Fotokopien, Spesenentschädigungen, Expertenhonorare und Publikationskosten zusätzlich zu den von ihr erhobenen Gebühren.